1.1. Die nachstehenden allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend AGB genannt) gelten für
alle Rechtsgeschäfte der WebPiranha GmbH, nachfolgend in Kurzform Agentur genannt, mit ihren
Vertragspartnern, nachstehend in Kurzform Kunde genannt. Von diesen AGB abweichende
Bedingungen des Kunden werden von der Agentur nur nach gesonderter und schriftlicher
Anerkennung akzeptiert.
1.2. Alle Vereinbarungen, die zwischen der Agentur und dem
Kunden zwecks Ausführung eines Auftrages getroffen werden, sind in schriftlicher Form zu
vereinbaren. Änderungen, Ergänzungen und Nebenabreden bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der
Schriftform.
1.3. Der genaue Umfang und Inhalt der Leistungen ergeben sich aus
Briefings und Projektverträgen und werden in Leistungsspezifikationen bzw.
Leistungsbeschrieben geregelt. Erfolgen Briefings mündlich, bilden die darauf erstellten
schriftlichen Bestätigungen im Einzelfall Grundlage der Arbeit der Agentur.
1.4.
Falls Sie nach einer Beratung/Offerte doch keine Dienstleistungen von uns wünschen, werden Ihnen die Beratung/Offerte einzeln in Rechnung gestellt, ansonsten sind die Beratungen/Offerten im Endpreis inbegriffen. Kostenpunkt: 100 CHF/Std.
Bitte beachten Sie, dass Terminabsagen mindestens 24 Stunden im Voraus mitgeteilt werden müssen. Bei späterer Absage oder Nichterscheinen wird die Stunde mit 100 CHF in Rechnung gestellt.
1.5. Diese AGB
gelten auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen mit dem Kunden, auch wenn sie nicht
nochmal ausdrücklich vereinbart werden.
2.1. Die Agentur ist berechtigt, zur Realisierung von Aufgaben Dritte beizuziehen, wenn
nicht wichtige Gründe eine Realisierung durch die Agentur selbst erforderlich macht oder
dies vom Kunden ausdrücklich gewünscht wird.
2.2. Die Agentur informiert den Kunden
regelmässig, sowie auf Verlangen schriftlich, über den Projektfortschritt, und bei Vergütung
nach Aufwand über das Verhältnis zwischen Arbeitsfortschritt und aufgelaufenen Kosten.
2.3. Die Agentur informiert den Kunden rechtzeitig über Schwierigkeiten, welche
eine vertragsgemässe Erfüllung in Frage stellen oder zu unzweckmässigen Lösungen führen
können. Bei ausserordentlichen Vorkommnissen informiert die Agentur den Kunden unverzüglich.
2.4. Ereignisse höherer Gewalt berechtigen die Agentur, das vom Kunden beauftragte
Projekt um die Dauer der Behinderung und einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben. Ein
Schadensersatzanspruch des Kunden gegen die Agentur resultiert daraus nicht. Dies gilt auch
dann, wenn dadurch für den Kunden wichtige Termine und/oder Ereignisse nicht eingehalten
werden können und/oder nicht eintreten.
3.1. Der Kunde entrichtet für die Leistungen, die die Agentur im Einzelfall zu erbringen
hat, die jeweils festgelegten Vergütungen.
3.2. Der Kunde stellt der Agentur alle
für die Durchführung des Projekts benötigten Daten und Unterlagen unentgeltlich zur
Verfügung. Alle Arbeitsunterlagen werden von der Agentur sorgsam behandelt, vor dem Zugriff
Dritter geschützt und nur zur Erarbeitung des jeweiligen Auftrages genutzt.
3.3. Der
Kunde darf im Zusammenhang mit einem beauftragten Projekt Auftragsvergaben an andere
Agenturen oder Dienstleister nur nach Rücksprache und im Einvernehmen mit der Agentur
erteilen.
3.4. Der Kunde hat die Agentur rechtzeitig auf besondere technische
Voraussetzungen sowie auf gesetzliche, behördliche oder andere Vorschriften aufmerksam zu
machen, soweit diese für die Vertragserfüllung und den Gebrauch der Produkte von Bedeutung
sind. Der Kunde übergibt der Agentur rechtzeitig alle notwendigen Dokumente, Informationen.
4.1. Es gilt die im Vertrag vereinbarte Vergütung. Zahlungen sind, wenn nicht anders
vertraglich geregelt, innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungsstellung ohne jeden Abzug fällig.
4.2. Die Hälfte des vereinbarten Preises auf der Offerte muss im Voraus als
Anzahlung bezahlt werden. Erst nach dem Eingang der Vorauszahlung beginnen wir mit unserer
Arbeit. Die zweite Hälfte wird verrechnet wenn Sie Ihr fertiges Produkt erhalten.
4.3. Erstreckt sich die Erarbeitung der vereinbarten Leistungen über einen längeren
Zeitraum, so kann die Agentur dem Kunden Teilzahlungen über die bereits erbrachten
Teilleistungen in Rechnung stellen. Diese Teilleistungen müssen nicht in einer für den
Kunden nutzbaren Form vorliegen und können auch als reine Arbeitsgrundlage auf Seiten der
Agentur verfügbar sein.
4.4. Nicht im Honorar der Agentur inbegriffen und zusätzlich
vom Kunden zu vergüten sind folgende Aufwendungen:
4.5. Falls der Kunde Aufträge, Arbeiten, Planungen etc. ausserhalb der laufenden Betreuung
ändert oder abbricht, wird er der Agentur die anfallenden Kosten ersetzen, einschliesslich
allfälliger Provisionen und Honorare, und die Agentur von allen Verbindlichkeiten gegenüber
Dritten freistellen.
4.6. Bei Streichung oder massiver Kürzung des Auftragsvolumens
ist der Kunde verpflichtet, vom ursprünglich vereinbarten Auftragsvolumen 20% zu bezahlen.
5.1. Unvorhersehbarer Mehraufwand bedarf der gegenseitigen Absprache und gegebenenfalls der Nachhonorierung.
6.1. Die Agentur bewahrt für die Dauer der Zusammenarbeit sämtliche zur Erfüllung der
vertraglichen Verpflichtungen benötigten Unterlagen mit der nötigen Sorgfalt auf.
6.2. Zur Herausgabe von Unterlagen und Daten zum Werk kann die Agentur nur dann verpflichtet
werden, wenn die Übertragung der damit verbundenen Rechte an den Auftraggeber entschädigt
oder vorgängig vereinbart wurde. Die vom Auftraggeber eingebrachten Unterlagen und Daten
sind diesem auf Verlangen jederzeit auszuliefern.
6.3. Alle Arbeitsunterlagen,
elektronischen Daten und Aufzeichnungen, die im Rahmen der Auftragserarbeitung auf Seiten
der Agentur angefertigt werden, verbleiben bei der Agentur. Die Herausgabe dieser Unterlagen
und Daten kann vom Kunden nicht gefordert werden. Die Agentur schuldet mit der Bezahlung des
vereinbarten Honorars die vereinbarte Leistung.
6.4. Alle Arbeitsunterlagen,
elektronischen Daten und Aufzeichnungen, welche für die Auftragserarbeitung benötigt und vom
Kunden bereitgestellt werden, können auf gängigen Clouddiensten wie beispielsweise Dropbox
oder Google Drive gespeichert sein. Die Agentur stützt sich dabei auf die Sicherheit von und
den Datenschutz der jeweiligen Clouddienste.
6.5. Kundendaten werden nur unter
Einhaltung des schweizerischen Datenschutzgesetzes bearbeitet.
7.1. Das geistige Eigentum, insbesondere an der Software, am Know-how sowie an den übrigen
von der Agentur geschaffenen Arbeitsergebnissen sowie das Recht zur weiteren Verwendung
verbleibt in allen Fällen bei der Agentur oder ihren Lizenzgebern, auch wenn die Agentur
ausnahmsweise die Source Codes ausliefert oder der Kunde Softwareprogramme oder Know-how
etc. nachträglich ändert. Ebenso behält sich die Agentur in jedem Fall das Recht vor, Ideen,
Konzepte und Verfahren, welche sie ein- gebracht bzw. allein oder zusammen mit dem Kunden
erworben hat, bei der Erbringung von Dienstleistungen ähnlicher Art für andere Kunden zu
verwenden.
7.2. Die Agentur behält sich ausdrücklich das Recht auf Namensnennung vor
sowie – sofern nicht anders vereinbart – das Recht auf Veröffentlichung der erstellten Werke
auf den eigenen Kanälen wie der eigenen Webseite, Facebook, Instagram, Twitter, YouTube
usw.
7.3. Für den Fall widerrechtlicher Nutzung der von der Agentur geschaffenen
Werke, insbesondere zu Nutzungszwecken, für welche die Nutzungsrechte nicht vereinbart und
abgegolten wurden, schuldet der Auftraggeber der Agentur eine Konventionalstrafe von CHF
20‘000.– pro Übertretung und Werk. Die Geltendmachung weitergehender Ansprüche durch die
Agentur bleibt vorbehalten. Durch die Bezahlung der Konventionalstrafe fällt das Verbot der
widerrechtlichen Nutzung nicht dahin. Die Agentur ist zudem berechtigt, die widerrechtliche
Nutzung des Werkes verbieten zu lassen.
7.4. Die Nutzungsrechte an nicht
realisierten Werken, welche aufwandbezogen entschädigt oder im Rahmen eines
Projektierungsauftrages geschaffen und pauschal abgegolten wurden, verbleiben bei der
Agentur.
8.1. Allfällige Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse der jeweils anderen Partei, welche die
Parteien direkt oder indirekt im Rahmen ihrer Zusammenarbeit erfahren, sind geheim zu halten
und – ausser im Rahmen der jeweiligen Zusammenarbeit – weder zu verwerten noch Dritten
bekanntzugeben oder zugänglich zu machen. Jede Partei kann von Fall zu Fall die
Informationen und Dokumente bezeichnen, die sie als vertraulich betrachtet.
8.2.
Nicht unter die Geheimhaltungspflicht fallen solche Informationen und Kenntnisse, die
allgemein bekannt und leicht zugänglich sind, der betroffenen Partei bereits bekannt waren
oder ihr von Dritten in zulässiger Weise zugetragen worden sind. Die Geheimhaltungspflicht
ist von den Parteien in geeigneter Weise auf die Mitarbeiter zu übertragen.
8.3.
Diese Geheimhaltungspflicht gilt über die Dauer einer allfälligen Beendigung der
Zusammenarbeit hinaus, solange ein schutzwürdiges Interesse besteht.
9.1. Die Parteien einigen sich auf Terminpläne oder einzelne Termine. Nur schriftlich zugesicherte Termine sind verbindlich. Solche verlängern sich angemessen:
10.1. Die Parteien einigen sich über die Modalitäten der Ablieferung und der Abnahme.
10.2. Sofern kein besonderes Abnahmeverfahren vereinbart ist, hat der Kunde die
erbrachten Leistungen selbst zu prüfen. Ist ein funktionsfähiges System vereinbart, kann
der Kunde von der Agentur verlangen, dass ihm die vereinbarten Erfüllungskriterien
demonstriert werden.
10.3. Ist ein Abnahmeverfahren vereinbart und verzögert
sich dieses aus Gründen, die die Agentur nicht zu vertreten hat, ist der Kunde ohne
besondere Abrede gleichwohl zur termingerechten Bezahlung verpflichtet.
11.1. Die Agentur steht dafür ein, dass die übertragenen Arbeiten mit der gebotenen
Sorgfalt und nach bestem Wissen ausgeführt werden, bzw. dass Arbeitsergebnisse die
schriftlich zugesicherten Eigenschaften erfüllen.
11.2. Bei ihrer Zusammenarbeit
beachten die Parteien die gesetzlichen Bestimmungen. Für Internet- Auftritte sowie
Inhalte (inkl. Werbung und Inserate) trägt der Kunde die alleinige Verantwortung.
Handelt die Agentur auf ausdrücklichen Wunsch des Kunden, stellt der Kunde die Agentur
von allfälligen Ansprüchen Dritter vollumfänglich frei.
11.3. Die Agentur haftet
in keinem Fall wegen der in den Werbemassnahmen enthaltenen Sachaussagen über Produkte
und Leistungen des Kunden. Die Agentur haftet auch nicht für die patent-, urheber- und
markenrechtliche Schutz- oder Eintragungsfähigkeit der im Rahmen des Auftrages
gelieferten Ideen, Anregungen, Vorschläge, Konzeptionen und Entwürfe.
11.4. Die
Agentur haftet nur für Schäden, die sie oder ihre Erfüllungsgehilfen vorsätzlich oder
grob fahrlässig herbeigeführt haben. Die Haftung der Agentur wird in der Höhe beschränkt
auf den einmaligen Ertrag der Agentur, der sich aus dem jeweiligen Auftrag ergibt. Die
Haftung der Agentur für Mangelfolgeschäden aus dem Rechtsgrund der positiven
Vertragsverletzung ist ausgeschlossen, wenn und in dem Masse, wie sich die Haftung der
Agentur nicht aus einer Verletzung der für die Erfüllung des Vertragszweckes
wesentlichen Pflichten ergibt.
12.1. Von der Agentur eingeschaltete freie Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter oder Dritte sind Erfüllungs- oder Verrichtungsgehilfen der Agentur. Der Kunde verpflichtet sich, diese Mitarbeitenden, die im Rahmen der Auftragsdurchführung von der Agentur eingesetzt werden, im Laufe der auf den Abschluss des Auftrages folgenden 12 Monate, ohne Mitwirkung der Agentur weder unmittelbar noch mittelbar mit Projekten zu beauftragen.
13.1. Während der Dauer der Zusammenarbeit sowie während zweier Jahre über deren
Beendigung hinaus, wird der Kunde keine Mitarbeiter von der Agentur direkt oder indirekt
abwerben, anstellen, beauftragen oder sonst wie beschäftigen, es sei denn mit
ausdrücklicher schriftlicher Zustimmung der Agentur.
13.2. Als Mitarbeiter im
Sinne dieser Bestimmungen gelten alle Personen, die während der Dauer der Zusammenarbeit
mit der Agentur in einem Arbeitsverhältnis standen. Bei Missachtung verpflichtet sich
der Kunde eine Konventionalstrafe von CHF 50‘000.– zu zahlen.
14.1. Sämtliche Änderungen und/oder Ergänzungen dieser Bestimmungen bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Schriftlichkeit.
15.1. Die Übertragung von Rechten und Pflichten auf Dritte oder an verbundene Unternehmen bedarf der vorgängigen schriftlichen Zustimmung der jeweils anderen Parteien.
16.1. Dieser Vertrag unterliegt schweizerischem Recht.